Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

(gemäß Offenlegungsverordnung (OffenlegungsVO))
LEI: 391200LUYJY880GPSY38

Die FELS wealth GmbH („FELS“) berücksichtigt bei ihren Investitionsentscheidungen keine prinzipiell nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAI), vgl. Art. 4 Abs. 1 b), Art. 6 Abs. 1 OffenlegungsVO und verwendet keine Nachhaltigkeitsindikatoren. Folglich nimmt FELS keine Einstufung und Auswahl von Finanzinstrumenten auf der Grundlage der in Tabelle 1 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 aufgeführten Indikatoren vor.

Nachhaltigkeitsfaktoren sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und der Kampf gegen Korruption und Bestechung.

Da es sich bei der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU 2019/2088) („OffenlegungsVO“) und den begleitenden technischen Regulierungsstandards („RTS“) um neue Rechtsakte handelt, gibt es nur sehr wenige oder gar keine praktischen Erfahrungen oder Praktiken in Bezug auf die Anwendung ihrer jeweiligen Bestimmungen. Daher würden bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf die von FELS verfolgten Strategien erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen bleiben. Darüber hinaus ist der Aufwand, der mit der Berücksichtigung negativer Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren verbunden ist (insbesondere wenn Nachhaltigkeitsindikatoren verwendet werden), unverhältnismäßig angesichts der sehr begrenzten Relevanz, die solche Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anlagestrategie von FELS haben könnten.

FELS verfolgt allerdings eine aktive Risikokapitalstrategie. Daher werden die Investitionsentscheidungen von FELS einen begrenzten Einfluss auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Wenn und soweit die rechtlichen Unsicherheiten geklärt sind und sich eine praktikable Markt- und Verwaltungspraxis in dieser Hinsicht entwickelt, wird FELS zu gegebener Zeit eine Neubewertung unter Berücksichtigung der wichtigsten negativen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen vornehmen.

Offenlegung von Vergütungen
Als kleines Wertpapierinstitut gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 i.V.m. § 2 Abs. 16 und § 38 Abs. 1 WpIG verfügt FELS nicht über eine Vergütungsrichtlinie oder -politik gemäß den Anforderungen des § 46 WpIG und muss dies auch nicht. Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der Festlegung der
Vergütung bei FELS daher nicht berücksichtigt.