Hinweise zur zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II)
Stand: 08.09.2021
Die FELS wealth GmbH hat als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AktG ihre Mitwirkungspolitik in den Portfoliogesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben:
- FELS wealth GmbH übt keine Aktionärsrechte i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG für ihre Kunden aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Eine Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch FELS wealth GmbH nicht, da die Finanzportfolioverwaltung ausschließlich in der Form erbracht wird, dass FELS wealth GmbH ihren Kunden ermöglicht, im Rahmen bestimmter Produktfunktionen den Investment-Entscheidungen externer Anlageprofis zu folgen und diese Entscheidungen im eigenen Depot nachbilden zu lassen. Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
- Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
- Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit denselben.
- Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
- Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.
Nachhaltigkeitspolitik gem. Offenlegungsverordnung
(Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, VO (EU) 2019/2088)
- VORWORT ZUR OFFENLEGUNGSVERORDNUNG
Die Europäische Union hat sich mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens zur Verfolgung der darin vereinbarten Klimaziele sowie einer nachhaltigeren Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft verpflichtet. Die dafür erforderlichen jährlichen Investitionen im dreistelligen Milliardenbetrag können nicht allein von staatlicher Seite aufgebracht werden. Die am 27. November 2019 in Kraft getretene Offenlegungsverordnung (EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, VO (EU) 2019/2088) ist ein Baustein, um mittels Erhöhung von Transparenz und Harmonisierung der Offenlegungsanforderungen im Finanzdienstleistungssektor Finanzmittelflüsse hin zu einer treibhausgasarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandfähigeren Entwicklung auszurichten.
- „AGENDA 2030 – AUF DEM WEG IN EINE NACHHALTIGE ZUKUNFT“
In der Offenlegungsverordnung werden u.a. die Begriffe der „Nachhaltigkeitspräferenzen“, der „Nachhaltigkeits-faktoren“ und der „Nachhaltigkeitsrisiken“ definiert. Dabei wird überwiegend auf die Begriffsbestimmungen der Offenlegungsverordnung verwiesen.
Demnach sind Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, das wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.
Aufgrund der Offenlegungsverordnung (VO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet.
- TRANSPARENZ DER VERGÜTUNGSPOLITIK IM ZUSAMMENHANG MIT DER BERÜCKSICHTIGUNG VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN
Die Vergütungssysteme unseres Unternehmens stehen im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken. Sie sind auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet, die in der Geschäft- und Risikostrategie niedergelegt sind. Diese werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben in geeignete Vergütungsparameter übersetzt.
- INFORMATIONEN ÜBER DIE ART UND WEISE DER EINBEZIEHUNG VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN IN UNSEREN INVESTMENTENTSCHEIDUNGEN UND ANLAGEEMPFEHLUNGEN SOWIE AUF PRODUKT-EBENE
Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation, sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
Aus diesem Grund haben wir in unser Anlageuniversum keine Titel aufgenommen, deren Emittenten in den folgenden Branchen tätig sind: Produktion kontroverser Waffenproduktion, Tabakproduzenten. Wir haben ein umfangreiches Betriebsökologie-Programm aufgesetzt und unterstützen mit einem Teil unseres Gewinns zudem soziale Hilfs- und Umweltprojekte.
Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und / oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.
Die Identifikation geeigneter Anlagen kann darin bestehen, dass unsere Star Trader für deren Produktauswahl auf anerkannte Rating-Agenturen und andere anerkannte Informationsquellen zurückgreifen.
Unter der Voraussetzung, dass es gelingt, Unternehmen mit erhöhtem Risikopotenzial zu identifizieren und von einer Anlage auszuschließen, dürften sich die verbleibenden Nachhaltigkeitsrestrisiken nur in einem geringen Umfang nachteilig auf die Rendite auswirken und nicht signifikant vom allgemeinen Marktrisiko abweichen. Nachhaltigkeitsrisiken, die in dem oben beschriebenen Identifizierungsprozess nicht erkennbar sind, können sich erheblich stärker auf die Rendite auswirken.
- ERKLÄRUNG ZUR BERÜCKSICHTIGUNG NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN AUF NACHHALTIGKEITSFAKTOREN
Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Wertpapierdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen zu vermeiden. Dies fördern wir mit entsprechenden Vorgaben an unserer Star Trader.
Unsere Star Trader haben die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern des jeweiligen Finanzinstruments zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit, sowie gegebenenfalls weiterer, öffentlich zur Verfügung stehender Informationen.
Allerdings kann zurzeit eine Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken aufgrund aktuell noch teilweise rudimentärer Informationen durch diese Anbieter lediglich bedingt erfolgen. Wir werden diesen Prozess aktiv verfolgen.
- TRANSPARENZ BEI DER BEWERBUNG ÖKOLOGISCHER ODER SOZIALER MERKMALE UND BEI NACHHALTIGEN INVESTITIONEN
FELS wealth beabsichtigt nicht, mit ökologischen oder sozialen Merkmalen zu werben oder als nachhaltig deklarierte Investitionen zu vermarkten.